Viel Lärm um nichts, heißt ein Stück von Shakespeare und es passt ein wenig zu dem, was hier gerade die Runde macht.
Am Montag veröffentlichte die Pressestelle des BGH eine Mitteilung, die für Aufregung sorgte, u.a. heißt es dort:
„Der u.a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass und unter welchen Voraussetzungen das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils gegen den Willen des anderen Elternteils ein sog. paritätisches Wechselmodell, also die etwa hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern, als Umgangsregelung anordnen darf.“
Liest man dann aber das Urteil, ist das nicht ganz so, wie es die Pressestelle dargestellt hat. Hier gibt es das Urteil zum Runterladen und zum in Ruhe durchlesen: Einfach auf diesen Link klicken …
Zum besseren Hintergrundverständnis: Der BGH ist hier Revisionsinstanz gewesen – geurteilt wurde lediglich darüber, ob der spezielle Fall wieder zurück ans Oberlandesgericht (OLG) muss, um dort von Neuem bearbeitet zu werden. Es wurden einige Verfahrensmissstände aufgeführt: Zum Beispiel ist bislang das Kind nicht angehört worden, ob es überhaupt den Umgangswünschen des Vaters zugeneigt ist. Außerdem wurde angemerkt, dass eine grundsätzliche Absage an ein Wechselmodell, nur auf Grund der Tatsache, dass ein Elternteil dagegen sei, kein Ausschlussgrund sein MUSS (aber weiterhin sein KANN). Auch das Kindeswohlinteresse des Vaters, der eine kompromisslose Haltung bzgl. des Umgangsmodelles an den Tag legt, wurde im Urteil in Frage gestellt.
Und noch eins: Seit Beginn der Familiengerichtsbarkeit ordnen Richter Kindesumgang und Dauer an – oft gegen den Willen oder die Interessen eines Elternteiles – und oft auch ohne die Mitsprache der Kinder. Daher gibt es so viele Verfahren und so viel Unzufriedenheit. Das ist – und wird – hunderttausendfach bemängelt worden und wird weiter werden.
So lange aber Eltern sich nicht einigen wollen/können/müssen, sondern stattdessen die Befugnis an die Gerichte weitergeben, so lange wird dieser Umstand bestand haben.
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